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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 10 U 1321/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 833
Bei Wildverbissschäden von Obstbäumen, Hecken bzw. Beschädigung eines Rasens eines im Außenbereich gelegenen Freizeitgeländes ist unter Berücksichtigung der Methode Koch zu beachten, dass zur Ermittlung der Minderung des Grundstückswerts nicht allein auf eine schematische Betrachtung der Anschaffungs-, Anpflanzkosten- und Pflegekosten abgestellt werden kann, vielmehr auch schadensmindernd zu bewerten ist, dass das Grundstück von seinem Zweck und Werthaltigkeit nicht einem Grundstück in einem Wohngebiet zu vergleichen ist (in Anknüpfung an den Kastanienbaumfall BGH NJW 1975, 2061).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 10 U 1321/03

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 2003 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,--€ nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 85/100, die Beklagte 15/100 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin zu 80/100, die Beklagte zu 20/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist zum Teil begründet.

I.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Ersatzes von Wildschaden auf Zahlung von 13.048,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.695,90 € nebst Zinsen unter teilweiser Klageabweisung verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen, im Übrigen im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, über dem von Landgericht ausgeurteilten Betrag, weitere 1.313,90 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 1.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt ihrerseits,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes gemäß §§ 833 Satz 1, 1922 BGB verpflichtet ist, die auf den Grundstücksparzellen der Klägerin Nr. 131/2, 131/4 und 131/5 der Gemarkung G. im Jahre 2000 durch Rotwild entstandenen Schäden zu ersetzen. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Senat davon überzeugt, dass von dem an die vorgenannten Parzellen angrenzenden Wildgehege im Frühjahr und Herbst 2000 Rotwild auf den Grundbesitz der Klägerin eingedrungen und durch Wildfraß erhebliche Schäden angerichtet hat. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen M. für die Zerstörung der 10 Obstbäume einen Betrag von 2.293,30 €, für die Beschädigung weiterer Obstbäume einen Betrag von 1.186,40 e, für 1 Zierkirsche 355,--€, für 3 Thuja-Bäume 501,--€, für die Beschädigung der Fichtenhecke 2.650,--€, für die Reisigbeseitigung 835,20 € und für den Rasen 835,--€ angesetzt. Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag von 8.695,90 €. Der Sachverständige hat dabei die Bewertungsmethode Koch angewandt und für die Wertermittlung die Kosten der Anpflanzung junger Bäume und Gehölze unter Berücksichtung von zukünftigen Pflegekosten in Ansatz gebracht.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung teilweise zu Recht. Im Rahmen der Methode Koch ist der verbleibende Restschaden auch durch die eingetretene Minderung des Grundstückswertes zu bestimmen (BGH NJW 1975, 2061). Die Ermittlung des Wertes für die Neuanpflanzung junger Bäume, des Wertes der Anpflanzkosten und Pflegekosten dient letztlich dazu, den Grundstücksminderwert, der durch die Beschädigung der Pflanzen eingetreten ist, zu bestimmen. Der Senat hat Bedenken, die aus dem Kastanienbaumfall des BGH entwickelten Grundsätze für den vorliegenden Fall uneingeschränkt zu übernehmen. Der Sachverständige stellt bei seiner Schadensermittlung darauf ab, dass bis zu Funktionserfüllung der zerstörten bzw. beschädigten Obstbäume ein Zeitraum von 13 (Gutachten) bzw. 8 Jahren (Anhörung) zugrunde zu legen sei. Hierbei ist indes nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass das zu Freizeitzwecken genutzte Grundstück im Außenbereich liegt, das Grundstück von seinem Zweck und seiner Werthaltigkeit nicht einem Grundstück im Bereich eines Wohngebietes zu vergleichen ist. Der Ertrag der Obstbäume spielt für die Bewertung des Schadens keine erhebliche Rolle und kann letztlich vernachlässigt werden. Deshalb kann bei der Bewertung der Schäden nicht allein auf die Anschaffungs-, Anpflanzkosten und Pflegekosten abgestellt werden, sondern vielmehr ist im Sinne der Vorgaben des Kastanienbaumfalles des BGH darauf abstellen, welche Wertminderung das Grundstück durch die Beschädigung tatsächlich erfahren hat. Der Senat möchte davon absehen, bezüglich der einzelnen Positionen Abschläge zu machen. Insgesamt lässt sich eine sachgerechte Schadensbewertung unter Berücksichtung der der Klägerin zukommenden Beweiserleichterungen und Schätzung nach § 287 ZPO nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Situation vornehmen. Dabei geht der Senat davon aus, dass Kosten für eine Neueinpflanzung des Rasens des im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht anzeigt sind, da ein wirtschaftlich vernünftig denkender Grundstückseigentümer im Zweifel hierfür bei einem Freizeitgelände in freier Natur keine Mittel aufbringen würde. Auch die Neueinpflanzung einer Fichtenhecke scheint aufgrund der konkreten Lage des Grundstücks nicht angezeigt. Die Kosten für die Reisigbeseitigung sind ebenfalls nicht sachgerecht. Es bleibt letztlich im Wesentlich die teilweise Zerstörung bzw. Beschädigung der Obstbäume.

Insgesamt erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 287 ZPO ein Betrag von 2.000,--€ zur Schadenswiedergutmachung nebst Zinsen als ausreichend und angemessen.

Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht, wie ausgeführt, kein Schadensersatzanspruch für die Beschädigung des Rasens in Höhe von 875,--€ zu. Auch können die Gutachterkosten hier nicht als selbständige Rechnungsposition in diesem Verfahren geltend gemacht werden.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil, wie tenoriert, abzuändern und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.009,80 € (8.695,90 € + 1.313,90 €) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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